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Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe umfaßt sowohl die Gerichtsgebühren, als auch die eigenen Anwaltsgebühren in einem Prozess. Nicht übernommen werden also die fremden Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei.
Wichtig zu wissen: Proesskostenhilfe (PKH) hängt nicht allein vom Einkommen ab, sondern massgebend ist ihre wirtschaftliche Gesamtsituation. Bestimmte Belastungen werden also auch berücksichtigt, sodass PKH auch oftmals für sogenannte Normalverdiener in Betracht kommt. Wer insbesondere eine hohe Miete zahlen muß, Unterhalt für Verwandte leistet und Kredite zurückzahlt, dem bleibt häufig nicht mehr sehr viel Geld zum Leben - eine wirtschaftliche Situation, in der unter Umständen rozesskostenhilfe in Betracht kommt.
Dem Antrag auf PKH sind gemäß § 117 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf,Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Diese Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden. Der Bundesminister der Justiz darf und hat zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens Vordrucke für die Erklärung eingeführt. Einen solchen Vordruck finden Sie hier :
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, auch als sog. PKH-Formular bezeichnet PKH-Antrag-dt.pdf [631 KB]
und die zugehörige Anleitung hier PKH-Hinweisblatt-dt.pdf [1.390 KB]
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Ein Formular in englisch ist ebenfalls verfügbar - Antrag PKH-Statement-en.pdf [632 KB]
und Hinweise PKH-Notice-en.pdf [1.749 KB]
Bitte beachten Sie, dass der Erklärung Belege über die gemachten Angaben beigefügt werden müssen, also z.B Gehaltsabrechnung, Kontoauszüge, Nachweis über Miete etc.
Das Hinweisblatt für die Protesskostenhilfe ist für Ihre Unterlagen bestimmt! Bitte lesen Sie dies sorgfältig. Es erklärt genau, welche Kosten von der Prozesskostenhilfe abgedeckt sind und welche Kosten unter Umständen von Ihnen selbst getragen werden müssen.
Ob Ihnen unter Umständen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, können Sie durch Computerprogramme bereits selbst prüfen. Eines finden Sie, wenn Sie diesem Link folgen.
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Was sie auch wissen sollten: Prozesskostenhilfe wird nur vom Gericht für die Kosten gerichtlicher Verfahren gewährt, wenn die Rechtssache Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller bedürftig ist. PKH wird aber nicht gewährt für die vor dem gerichtlichen Verfahren liegenden Beratungen und außergerichtlichen Prozessvorbereitungen (1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG), sowie das eigentliche PKH-Antragsverfahren (1,0 Gebühr nach Nr. 3335 VV-RVG). Diese vom Mandanten zu tragenden Gebühren werden auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erstattet, sie können aber im Klageverfahren mit eingeklagt werden, ohne dass sie dort den Streitwert erhöhen.
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