Untersuchungshaft

Was tun bei Untersuchungshaft?

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Wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse momentan beengt sind, machen Sie sich keine Sorgen. Denn bei Untersuchungshaft nach den § 112, 112a StPO - also die Gründe, die wir oben eingangs aufgeführt haben - ist die Mitwirkung eins Verteidigers notwendig (§ 140 Abs. 1Nr. 4 StPO), sodass Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben.

Machen Sie keine Aussage !
Auch dann nicht, wenn die Ermittlungsbehörden den Eindruck erwecken sollten, dass eine Aussage hilfreich sei. Denn bitte bedenken Sie, dass ein Haftbefehl schließlich nur dann erlassen werden darf, wenn jemand der Tat dringend verdächtig ist! Stimmen Sie das Vorgehen vielmerh mit Ihrem Verteidiger ab.

Notrufnummer

Verhaftet! Und nun ?

Untersuchungshaft wird von dem Verhafteten als besonders einschneidend und belastend empfunden. Der Strafverteidiger ist hier nicht nur Anwalt, sondern sicherlich auch Beistand des Verhafteten. Er kann den Verhafteten jederzeit und ohne zeitliche Begrenzung besuchen. Zudem steht er den Angehörigen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Untersuchungshaftanstalt Hamburg verfügt übrigens über ein eigenes Besuchszentrum. Den Eingang erreichen Sie über den Holstenglacis. Der Zugang ist barrierefrei eingerichtet. Es stehen eine Rollstuhlrampe und ein Rollstuhllift zur Verfügung.

Alle 14 Tage können erwachsene Untersuchungsgefangene 60 Minuten und Strafgefangene 30 Minuten besucht werden. In einigen Fällen und bei Jugendlichen gelten abweichende Regeln. Zu einm Besuchstermin können maximal drei Personen - inklusive Kinder - erscheinen. Nähere Informationen erhalten sie über die Haftanstalt, Adresse und Telefonnummern finden Sie über den oben eingefügten Link.

Informationen zur Untersuchungshaft

Unter Untersuchungshaft (U-Haft) versteht man die Unterbringung eines Beschuldigten in einer speziellen (Abteilung einer) Justizvollzugsanstalt. Die Untersuchungshaft dient ausschließlich dazu sicherzustellen, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung anwesend ist und das Hauptverfahren durchgeführt werden kann.

Die Anordnung der Untersuchungshaft und mithin der sogenannte Haftbefehl darf nur von einem Gericht erlassen werden. Im Ermittlungsverfahren ist dafür der Ermittlungsrichter zuständig, nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit dieser Anklage befasste Gericht.

Voraussetzung für die Untersuchungshaft ist zunächst, dass der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Straftat in hohem Maße verdächtig ist. Dieser dringende Tatverdacht bedeutet einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschuldigten die schuldhafte Begehung der Tat nachgewiesen werden kann. Weiter ist ein Haftgrund erforderlich. Dazu gehören die auf konkret festgestellten Tatsachen beruhende Fluchtgefahr sowie die sogennnate Verdunkelungsgefahr. Darunter versteht man die Gefahr, dass der Beschuldigte mit dem Ziel der Beweiserschwerung oder -vereitelung Beweismittel beiseite schaffen oder Zeugen beeinflussen will. Betrifft der dringende Tatverdacht bestimmte Delikte, beispielsweise Sexualdelikte, ist die Anordnung von U-Haft unter weiteren bestimmten Voraussetzungen auch bei Wiederholungsgefahr zulässig. Bei sämtlichen Haftarten ist stets das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. Dies als nur kurzer Überblick.

In Hamburg existiert eine gesonderte Untersuchungshaftanstalt im Holstenglacis 3 in 20355 Hamburg. Die Untersuchungshaftanstalt Hamburg ist eine Anstalt des geschlossenen Vollzugs mit mehr als 500 Haftplätzen. Sie ist vorrangig für den Vollzug von Untersuchungs- und Polizeihaft sowie für die Durchführung von Gerichtsvorführungen zuständig. Nähere Informationen finden Sie hier.

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