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Sie benötigen einen Pflichtverteidiger? Das Gericht hat Sie schriftlich aufgefordert mit Übersendung der Anklage einen Rechtsanwalt zu benennen andernfalls Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird ? Ein Angehöriger oder Bekannter von Ihnen ist verhaftet worden und sitzt jetzt in Untersuchungshaft?
Kein Problem, wir helfen auch in diesen Fällen gern und unkompliziert. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir klären, ob ein Anspruch auf Pflichtverteidigung besteht. Und auch hier gilt: zögern Sie bitte nicht!
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Pflichtverteidigung ist keinesfalls negativ. Als Pflichtverteidiger bezeichnet man im Strafprozess einen durch das Gericht dem Angeklagten beigeordneten Verteidiger.
Das Gesetz nennt in § 140 Strafprozessordnung (StPO) die Fälle, in denen eine "notwendige Verteidigung" gegeben ist. Das sind dann zugleich auch die Fälle, in denen der/die Angeklagte einen sog. Pflchtverteidiger zur Seite gestellt bekommt, falls er bzw sie sich nicht selbst einen Rechtsanwalt als sogenannten Wahlverteidiger gesucht hat oder einen Strafverteidiger nicht bezahlen kann. In diesen Fällen ist die Verteidigung oftmals kostenlos.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass es bei der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht auf Bedürftigkeit des Beschuldigten ankommt, sondern eben nur darauf, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat.
Der Pflichtverteidiger wird vom Staat bezahlt und erhält reduzierte Gebühren. Allerdings können Pflichtverteidiger mit dem Angeklagten eine zusätzliche Vergütung vereinbaren; übersteigt diese jedoch die daneben vom Staat zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren, so ist sie anzurechnen. Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtverteidigergebühren dann von dem Verurteilten zurück.
Im Gegensatz zum staatlich bestellten Pflichtverteidiger steht der Wahlverteidiger, den der Angeklagte selbst beauftragt.
Normalerweise wird im Fall einer notwendigen Verteidigung dem Angeklagten mit Übersendung der Anklageschrift mitgeteilt, dass er einen Verteidiger seiner Wahl benennen möge und dass ihm andernfalls ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt wird. Der vom Angeklagten beauftragte Wahlverteidiger hat gleichwohl die Möglichkeit, einen Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger zu stellen, wobei er im Fall der Beiordnung sein Wahlmandat niederlegen muss. Im Ergebnis kann der Angeklagte daher seinen Pflichtverteidiger selbst bestimmen. Voraussetzung ist in diesem Fall aber natürlich, dass der gewünschte Verteidiger auch bereit ist, das Mandat zu übernehmen und als Pflichtverteidiger tätig zu werden.
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