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Die zum 01.01.2011 heruasgegebene Düsseldorfer Tabelle hat also weiterhin Gültihgkeit.
In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien und Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt. Rgelmässig übernehmen diese Tabelle daher auch alle anderen Oberlandesgerichte.
Grundsätzlich orientiert sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder am steuerlichen Kinderfreibetrag. Obwohl für 2011 keine Änderung des Kinderfreibetrags und damit auch keine Änderung der Tabellensätze für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erfolgen werden, ist die Düsseldorfer Tabelle 2011 geändert. Insbesondere wurden der Selbstbehalt angehoben.
Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2011 im Überblick
Geändert hat sich der Selbstbehalt: Der notwendige Eigenbedarf wird für Erwerbstätige, die für minderjährige Kinder oder privilegierte Volljährige unterhaltspflichtig sind, von 900 Euro auf 950 Euro erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 Euro. Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht. Dieser Selbstbehalt errechnet sich für Erwerbstätige in der Summe aus 365 € (Sozialleistungssatz) + 10 % (Abstandsgebot) + Freibetrag für Erwerbstätige (§§ 11, 30 SGB II) + Wohnbedarf 360 € auf 950 €. Da bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen der vorgenannte Erwerbstätigen-Freibetrag naturgemäß nicht berücksichtigt wird, bleibt es für diese bei dem bisherigen Betrag von 770 €.
Ferner wird ab dem 01.01.2011 wegen der Anhebung des BAFöG-Bedarfshöchstsatzes für Studierende ab Oktober 2010 der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, von 640 € auf 670 € angehoben. In diesem Betrag sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich Heizung enthalten.
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