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Unterhalt |
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BGH erhöht Arbeitsdruck auf Alleinerziehende ?
Dies titelt die Presse aufgrund einer bereits am 15. Juni 2011 verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH). Alleinerziehende Geschiedene sollen danach in der Regel Vollzeit arbeiten müssen, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Ein Anspruch auf Unterhalt vom getrennt lebenden Kindesvater bestehe nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten könne; ebenso stehe die Betreuung eines Grundschulkindes einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe. Verwiesen wird dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofes zum Aktenzeichen XII ZR 94/09.
Ist das alles neu ? Streng genommen nein, denn der BGH hatte bereits zuvor mehrfach entschieden, dass das frühere Altersphasenmodell in Ansehung der Gesetzesänderung seit 1.1.2008 nicht mehr anzuwenden ist. Dementsprechend heisst es auch in dem Leitsatz des genannten Urteils :
"Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791). "
Muss die alleinerziehende Frau, der alleinerziehende Vater also nun in jedem Fall jetzt Vollzeit arbeiten ?
Nein, aber auch das ist nicht neu, wie auch der BGH klarstellt (Markierungen durch uns) :
"Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt die gesetzliche Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Be- treuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. auch BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbs- tätigkeit möglich (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 20 mwN). Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstä- tigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen (Senatsurteil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - zur Veröffentli- chung bestimmt). Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren. "
Es gilt also weiterhin, dass bei dem Vorliegen individueller kindbezogener und/oder individueller elternbezogener Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus gerechtfertigt ist. Es kann daher nur empfohlen werden, sich auch in diesen Fragen durch einen Rechtsanwalt bzw eine Rechtsanwältin beraten zu lassen.
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Reform des Unterhaltsrechts seit 1.1.2008 |
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BGH schränkt Unterhalt für Alleinerziehende ein
Der Bundestag hat ein Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts beschlossen, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Es stärkt insbesondere die Rechte von ehelichen und nichtehelichen Kindern nach einer Trennung ihrer Eltern. So haben die Unterhaltsansprüche der Kinder künftig stets Vorrang gegenüber denen anderer Anspruchsberechtigter. Insbesondere dem Kindeswohl soll auch die künftige Besserstellung von nicht verheirateten Müttern und Vätern, die Kinder betreuen dienen. Sie erhalten jetzt genauso lange Betreuungsunterhalt wie verheiratete Eltern.
Darüber hinaus fördert das neue Gesetz die nacheheliche Eigenverantwortung der Ehegatten – u. a. durch die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt in Höhe und Dauer zu beschränken. Dies ist grundsätzlich auch möglich für Altfälle. Das Gesetz sieht insofern insbesondere folgende Änderungen vor:
1. Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. 2. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher. Das bisherige starre Alterssystem hat damit keine Daseinsberechtigung mehr 3. Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. 4. Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss. 5. Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche nach dem 1.1.2008 und vor der Scheidung ist nur noch wirksam, wenn er notariell beurkundet ist oder aber ein gerichtlich protokollierter Vergleich geschlossen worden ist.
Am 18.3.09 hatte der Bundesgerichtshof sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese nach Auffassung des BGH im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es u.a. dazu: Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.
Es hat sich also viel getan. Es kann daher nur angeraten werden, sich auch dann umfassend anwaltlich beraten zu lassen, sofern man von den genannten Fallgruppen bereits als sogenannter Altfall betroffen ist
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